Rechnen Sie Netto- und Bruttobeträge um. Mit 19% und 7% Mehrwertsteuer.
Die Umsatzsteuer (USt), im Alltag oft als Mehrwertsteuer (MwSt) bezeichnet, ist eine indirekte Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Sie betrifft praktisch jedes Unternehmen in Deutschland und macht den größten Anteil der Steuereinnahmen des Bundes aus. Als Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer korrekt berechnen, auf Ihren Rechnungen ausweisen und regelmäßig an das Finanzamt abführen.
In Deutschland gelten zwei Umsatzsteuersätze. Der Regelsteuersatz beträgt 19% und gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt für Grundnahrungsmittel, Bücher, Zeitschriften, Kunstgegenstände, Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen, Personennahverkehr, und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die korrekte Zuordnung ist wichtig, denn ein falscher Steuersatz kann zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen.
Als Unternehmer arbeiten Sie grundsätzlich mit Nettopreisen. Der Nettopreis ist der eigentliche Warenwert ohne Steuer. Darauf wird die Umsatzsteuer aufgeschlagen, was den Bruttopreis ergibt. Auf Ihren Rechnungen müssen Sie den Nettobetrag, den Steuersatz, den Steuerbetrag und den Bruttobetrag getrennt ausweisen. Dies ist eine gesetzliche Pflicht nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Die Umrechnungsformeln sind einfach: Netto zu Brutto: Bruttobetrag = Nettobetrag × (1 + Steuersatz). Also bei 19%: Brutto = Netto × 1,19. Brutto zu Netto: Nettobetrag = Bruttobetrag / (1 + Steuersatz). Also bei 19%: Netto = Brutto / 1,19. Der Steuerbetrag ergibt sich als Differenz: USt = Brutto - Netto.
Der Vorsteuerabzug ist eines der wichtigsten Konzepte im Umsatzsteuerrecht. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmen in Rechnung stellen, von Ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen. Diese eingehende Steuer heißt Vorsteuer. Im Ergebnis zahlen Sie nur die Differenz zwischen eingenommener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer an das Finanzamt. Wenn die Vorsteuer höher ist als die eingenommene USt, erhalten Sie sogar eine Erstattung vom Finanzamt.
Die Umsatzsteuer müssen Sie regelmäßig an das Finanzamt melden und abführen. Im Gründungsjahr und im Folgejahr ist die monatliche Voranmeldung Pflicht. Danach gilt: Bei einer Jahres-USt über 7.500 Euro monatliche Voranmeldung, bei 1.000-7.500 Euro vierteljährliche Voranmeldung, unter 1.000 Euro kann das Finanzamt Sie von der Voranmeldung befreien. Die Voranmeldung muss elektronisch über ELSTER bis zum 10. des Folgemonats erfolgen. Bei Dauerfristverlängerung haben Sie einen Monat mehr Zeit.
Es gibt zwei Methoden zur Besteuerung der Umsätze. Bei der Soll-Versteuerung (Standard) ist die USt fällig, sobald die Leistung erbracht wurde — unabhängig davon, ob der Kunde schon bezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung ist die USt erst fällig, wenn die Zahlung tatsächlich eingeht. Die Ist-Versteuerung ist für Unternehmer günstiger, da sie die Liquidität schont. Sie kann beantragt werden bei einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro oder bei Freiberuflern.
Bei Geschäften mit dem Ausland gelten besondere Regeln. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in andere EU-Länder sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei (Reverse-Charge-Verfahren). Der Käufer muss die USt in seinem Land abführen. Dafür benötigen beide Parteien eine gültige USt-IdNr. Bei Lieferungen an Privatpersonen in der EU gilt seit 2021 das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) mit bestimmten Schwellenwerten. Exporte in Drittländer (außerhalb der EU) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden und des Empfängers, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Leistung, Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt, und der Bruttobetrag. Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug des Empfängers gefährden.
Die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Vorsteuerabzug und die korrekte Rechnungsstellung sind für viele Unternehmer zeitaufwendig und fehleranfällig. Moderne Buchhaltungssoftware automatisiert diese Prozesse: Rechnungen werden automatisch mit dem korrekten Steuersatz erstellt, die Vorsteuer wird beim Belegerfassen erkannt, und die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann direkt an ELSTER übermittelt werden. Das spart nicht nur Zeit, sondern minimiert auch das Risiko von Fehlern und Nachzahlungen.
Der Regelsteuersatz beträgt 19%, der ermäßigte Satz 7%. Der ermäßigte Satz gilt unter anderem für Grundnahrungsmittel, Bücher und Zeitschriften, kulturelle Veranstaltungen, Personennahverkehr und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die meisten Dienstleistungen und Waren unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%.
Es gibt keinen Unterschied — es handelt sich um dieselbe Steuer. Der offizielle Begriff im Steuerrecht ist Umsatzsteuer (USt). Mehrwertsteuer (MwSt) ist der umgangssprachliche Begriff, der in vielen anderen EU-Ländern auch offiziell verwendet wird. Auf Rechnungen sollte der offizielle Begriff 'Umsatzsteuer' verwendet werden.
Nein, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Sie dürfen dann keine USt auf Ihren Rechnungen ausweisen und müssen keine USt-Voranmeldungen abgeben. Im Gegenzug können Sie auch keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen geltend machen. Die Grenzen liegen bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Ihnen, die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmen in Rechnung stellen, von Ihrer eigenen USt-Schuld abzuziehen. Sie zahlen also nur die Differenz ans Finanzamt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener USt und dass die Leistung für Ihr Unternehmen bestimmt ist.
Im Gründungsjahr und Folgejahr monatlich bis zum 10. des Folgemonats. Danach je nach Jahres-USt: Über 7.500 Euro monatlich, zwischen 1.000 und 7.500 Euro vierteljährlich. Bei einer Dauerfristverlängerung haben Sie jeweils einen Monat mehr Zeit. Die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER.
Bei der Soll-Versteuerung müssen Sie die USt abführen, sobald Sie die Leistung erbracht haben — auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung ist die USt erst fällig, wenn die Zahlung eingeht. Die Ist-Versteuerung ist liquiditätsfreundlicher und kann bei einem Umsatz unter 800.000 Euro beantragt werden.
Pflichtangaben nach §14 UStG sind: Name und Anschrift von Leistungserbringer und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag, sowie der Bruttobetrag. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gelten vereinfachte Anforderungen.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Leistungserbringer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Dies gilt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten Dienstleistungen zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern. Der Leistungserbringer stellt eine Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf Reverse Charge aus.
Die Formel lautet: Nettobetrag = Bruttobetrag / (1 + Steuersatz). Bei 19%: Netto = Brutto / 1,19. Bei 7%: Netto = Brutto / 1,07. Beispiel: Ein Bruttobetrag von 119 Euro bei 19% USt ergibt 100 Euro netto und 19 Euro Umsatzsteuer.
Grundsätzlich können Sie die Vorsteuer nur abziehen, wenn die Ausgabe für Ihr Unternehmen ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Nicht abzugsfähig ist die Vorsteuer bei privaten Ausgaben, bei Bewirtungskosten (nur 70% abzugsfähig), und bei bestimmten Repräsentationsaufwendungen. Gemischt genutzte Gegenstände (privat und geschäftlich) können anteilig abgesetzt werden.
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